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Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

das OVG NRW hat mit Urteil vom 17.05.2022 seine Rechtsprechung zur Berechnung von Abwassergebühren grundlegend geändert. Demnach müssen alle Städte und Gemeinden in NRW ihre Abwassergebühren auf Grundlage der Vorgaben des OVG neu berechnen.

Vor diesem Hintergrund stellen wir folgende Anfrage:

  1. Wird bei der Gebührenberechnung der Stadt Moers durch die Enni AöR ein gleichzeitiger Ansatz einer kalkulatorischen Abschreibung des Anlagevermögens auf der Basis seines Wiederbeschaffungswertes sowie eine kalkulatorische Nominalverzinsung auf der Basis seines Anschaffungsrestwertes in der Abwassergebührenkalkulation angewendet?
  2. Wenn ja, welche Zinssätze werden jeweils zugrunde gelegt und wie werden diese berechnet? Wenn nein, welcher Ansatz mit welchem Zinssatz wird angewendet und wie wird dieser Zinssatz berechnet?
  3. Wie hoch müssten die kalkulatorischen Zinsen angesetzt werden, damit durch die zu vereinnahmenden Gebühren nicht mehr als die dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung sichergestellt wird?
  4. Welchen Zinssatz hat die Stadt Moers (ENNI AöR) für die Verzinsung als Eigen- bzw. Fremdkapital angesetzt?
  5. Welche Emissionsrenditen für welchen Zeitraum hat die Stadt Moers (ENNI AöR) dabei zugrunde gelegt?
  6. Welcher kalkulatorische Zinssatz ergibt sich, wenn die vom OVG vorgeschriebene Maßgabe angewendet wird, dass nach §§ 75 Abs. 1 S. 1, 77 Abs.2 Nr. 2 GO NRW nur noch Zinsen in einer

Höhe erhoben werden dürfen, die eine dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung sicherstellen?

Vielen Dank!